Aufteilung des Hausrats bei Trennung oder Scheidung

Aufteilung Hausrat bei Scheidung oder Trennung

Die Aufteilung des Hausrats sorgt in vielen Trennungs- und Scheidungsfällen für Probleme.

Folgende Konstellationen kommen immer wieder vor:

Hausrat: Ausgangslagen bei Scheidung oder Trennung

Meist bleibt ein Ehepartner (vielleicht mit den gemeinsamen Kindern) in der bisherigen Ehewohnung leben. Vielleicht wollen beide Eheleute gerade wegen der Kinder den Hausrat nicht sofort auseinanderreißen.

Hausrat ist nur das, was die Eheleute gemeinsam angeschafft haben. Gehörten bestimmte Gegenstände einem Ehepartner schon vor der Ehe, bleiben diese in seinem Alleineigentum und gehören nicht zum Hausrat. Nicht selten ist es schwierig, dieses Eigentumsrecht nachzuweisen.

Der andere Ehepartner zieht aus und hat in seiner neuen Wohnung noch keine Verwendung für Hausrat, da er erst eine kleine Wohnung anmietet oder zu seinen Eltern oder einem Freund oder einer neuen Partnerin zieht.

Häufig gibt es nur einige wenige werthaltige Hausratsgegenstände, während es sich bei dem meisten Hausrat um reine Gebrauchsgegenstände mit deutlichen Gebrauchsspuren handelt, der nur geringen Wert aufweist.

In ersten Äußerungen anlässlich der Trennung äußert der aus der Ehewohnung ausziehende Ehepartner gelegentlich, dass er auf Hausrat keinen Wert lege. Wenn dann die Auseinandersetzungen zunehmen, will er von dieser Großzügigkeit nichts mehr wissen und verlangt die Herausgabe von Hausrat.

Beschluss zur Hausratsaufteilung

Jetzt hat sich das OLG Brandenburg mit einem solchen Fall beschäftigt und ihn entschieden (Beschluss vom 4.7.2016, Az 9 UF 87/16, veröffentlicht in NJW-RR 2016, 1097). Folgende Regeln hat es aufgestellt:

  1. Bei kurz vor der Eheschließung angeschafften Gegenständen kann, auch wenn in der Rechnung nur der (spätere) Ehemann als Käufer aufgeführt ist, von einem gemeinsamen Erwerb ausgegangen werden, wenn feststeht, dass diese Gegenstände dem künftigen gemeinsamen Hausrat dienen sollen.
  2. In der Erklärung eines Ehepartners, den gesamten Hausrat solle der in der Ehewohnung verbliebene andere Ehepartner erhalten, kann ein Eigentumsübergang nicht gesehen werden; es sei denn, es existiert eine Aufstellung über dir konkret betroffenen Hausratsgegenstände sowie deren Wert. Fehlt dies, kann von einem so weitgehenden Übertragungswillen nicht ausgegangen werden.
  3. Sind einzelne Hausratsgegenstände nicht mehr im Besitz des in der Ehewohnung verbliebenen Ehepartners, hat dieser den Wiederbeschaffungswert und nicht den Zeitwert zu erstatten.

Beratung vom Fachanwalt und Rechtsanwalt für Familienrech in Bonn

Selbst wenn der Hausrat und dessen Aufteilung zunächst häufig unbedeutend erscheint, entzünden sich viele Auseinandersetzungen gerade hieran.  Die sich daraus ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten sind enorm.

Lassen Sie sich daher fachkundig beraten und wenden sich bitte an den in unserer Praxis für das Familienrecht zuständigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.

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