Begrenztes Realsplitting bei Unterhalt zur Altersvorsorge

Begrenztes Realsplitting Unterhalt Altersvorsorge

Zur Unterhaltspflicht kann gehören, Beiträge zur Altersvorsorge zu zahlen. Sobald nämlich der Scheidungsantrag zugestellt wurde, nimmt der Ehepartner nicht mehr an den Rentenanwartschaften teil, die der andere Ehepartner erwirbt.

Diesen Nachteil muss der verdienende Ehepartner ausgleichen und neben dem sogenannten Elementarunterhalt (für die Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs) auch Altersvorsorgeunterhalt zahlen. Diesen Teil muss der unterhaltsberechtigte Ehepartner auch zweckgebunden verwenden. Er muss den entsprechenden Betrag also für die Altersvorsorge verwenden und auf Verlangen auch einen  entsprechenden Nachweis führen.

Mit Unterhaltszahlungen Steuern sparen

Wenn ein Ehepartner dem anderen Unterhalt zahlt, sind diese Beträge bis zu einem Betrag von 13.805,– € pro Jahr als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben abzugsfähig. Im Gegenzug muss der den Unterhalt erhaltende Ehepartner diesen Unterhalt als Einkommen versteuern. Die hierdurch entstehende Mehrsteuer muss der, der Unterhalt zahlt, ausgleichen.

Beteiligung an Steuervorauszahlung nur in Ausnahmefällen

Erstes Problem: Muss der Unterhalt Zahlende die Steuermehrbelastung erst dann bezahlen, wenn der andere Ehepartner seinen Steuerbescheid erhalten hat oder muss er sich auch schon an Steuervorauszahlungen beteiligen? Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 1.2.2016, Az 13 UF 170/14, veröffentlicht in NJW 2016, 1894) ist der Auffassung, dass die Beteiligung an Steuervorauszahlungen die Ausnahme ist. Nur dann, wenn die „finanzielle Decke“ so gering ist, dass eine Steuervorauszahlung unzumutbar ist, kann dies verlangt werden. Ansonsten ist es dem Unterhalt bekommenden Ehepartner zumutbar, mit Vorauszahlungen in Vorleistung zu gehen und mit der Erstattung durch den anderen Ehepartner zu warten, bis der Steuerbescheid vorliegt.

Anerkennung des Altersvorsorgeunterhalt beim Finanzamt

Zweites Problem: Muss der den Unterhalt erhaltende Ehepartner den Altersvorsorgeunterhalt so verwenden, dass auch das Finanzamt die Beträge steuerwirksam als Altersvorsorgebeiträge anerkennt? Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 1.2.2016, Az 13 UF 170/14, veröffentlicht in NJW 2016, 1894) ist dieser Auffassung.

Es begründet dies mit folgender Überlegung: Der Unterhaltspflichtige kann seine Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 13.805,– € pro Jahr als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben abziehen. Im Gegenzug muss der den Unterhalt erhaltende Ehepartner diesen Unterhalt als Einkommen versteuern. Allerdings wären die Beträge, die für die Altersvorsorge aufgewandt werden, grundsätzlich nicht zu versteuern, wobei steuerlich bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit das Finanzamt Altersvorsorgebeiträge als Abzugspositionen steuerlich anerkennt.

Im Fall des OLG Brandenburg hatte der den Altersvorsorgeunterhalt erhaltende Ehepartner das Geld nur auf ein Sparkonto eingezahlt. Dies erkannte das Finanzamt nicht als Altersvorsorgezahlung an. Dies hatte zur Folge, dass die Steuerlast höher war. Der den Unterhalt bekommende Ehepartner verlangte nun auch die Erstattung des Mehrbetrages. Dies wies das OLG Brandenburg jedoch zurück.

Ihr Rechtsanwalt für Unterhaltsrecht in Bonn

Das Unterhaltsrecht weist viele sehr komplizierte Besonderheiten auf. Lassen Sie sich daher fachkundig beraten und wenden sich bitte an den in unserer Praxis für das Familienrecht zuständigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.