Verfestigte Lebensgemeinschaft, keine Unterhaltszahlungen?

Verfestigte Lebensgemeinschaft, keine Unterhaltszahlungen

Unterhalt – Verfestigte Lebensgemeinschaft

Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann ein Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartners entfallen, wenn dieser mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 28.04.2016, Az 13 UF 17/16, veröffentlicht in FamRZ 2017, 202) hat sich mit dieser Frage beschäftigt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

Im Gesetz ist nicht geregelt, wie lange man mit einem neuen Partner in einer Lebensgemeinschaft zusammen leben muss, damit von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB ausgegangen werden kann.

Definition und Indizien für die verfestigte Lebensgemeinschaft

In der Rechtsprechung vieler Gerichte wird eine Zeitdauer von 2 bis 3 Jahren angenommen, die ein Indiz dafür liefern kann, dass eine solche Lebensgemeinschaft vorliegt.

Zeitdauer des Zusammenlebens

Allerdings kann es neben dieser Zeitdauer weitere Anhaltspunkte dafür geben, dass die Lebensgemeinschaft schon vor Ablauf von 2 oder 3 Jahren verfestigt ist.

Bezeichnung als Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Job-Center

Im Fall des Kammergerichts hatten sich der Unterhalt verlangende Ehepartner und eine andere Person gegenüber dem Job-Center als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet. Dies hat nach Auffassung des Kammergerichts gezeigt, dass der Unterhalt verlangende Ehepartner sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst und zu erkennen gegeben hat, dass er diese nicht mehr benötigt.

Wirtschaftliche Verflechtung

Zu ergänzen ist, dass auch eine wirtschaftliche Verflechtung der neuen Partner dazu führen kann, dass nicht 2 oder 3 Jahre abzuwarten ist, bis der Unterhaltsanspruch entfällt. Wenn die neuen Partner z.B. gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus anmieten, es vielleicht sogar kaufen, spricht dies auch schon nach vielleicht nur einem Jahr für eine solch starke Verbindung, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB entfallen kann.

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