Diskriminierung im Bewerbungsverfahren um einen Arbeitsplatz

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Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.11.2017, Az 8 AZR 604/16, veröffentlicht in NZA 2018, 584) hat zu folgendem Sachverhalt entschieden.

Sachverhalt

Ein Unternehmen aus dem Bereich Softwareentwicklung hatte in einer Stellenanzeige nach neuen Mitarbeitern gesucht. Dabei hat es u.a. formuliert:

Die S-GmbH ist ein junges, dynamisches Unternehmen mit 65 Mitarbeitern am Stadtrand von H. Das Kerngeschäft liegt im ….

Die Klägerin bewarb sich auf diese Stellenanzeige. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, sondern erhält nur eine Absage per e-mail. Sie verlangte daraufhin von dem Unternehmen eine finanzielle Entschädigung. Aus dem Text der Stellenanzeige ergäbe sich, dass nach jungen Mitarbeitern gesucht werde, so dass eine Altersdiskriminierung vorliege.

Entscheidung

Das BAG ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat geurteilt, dass die Bezeichnung „junges, dynamisches Unternehmen“ keine altersbezogenen Besetzungskriterien oder Wünsche in Hinsicht auf das Alter der Bewerberinnen enthält.

Beurteilung

Bei Arbeitgebern ist bekannt, wie vorsichtig man formulieren muss, will man sich nicht den Vorwurf gefallen lassen, eine Diskriminierung zu begehen. Der vorliegende Fall zeigt, dass Bewerber/Innen trotz eigentlich nicht missverständlicher Formulierung trotzdem den Versuch unternehmen, zu Geld zu kommen.

Bonn, den 11.06.2018

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