Arbeitsverträge enthalten nicht selten Kündigungsfristen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen. Die grundsätzliche Frage, welche Frist in solchen Fällen gilt, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits vor längerer Zeit entschieden. Grundsätzlich hat ein sogenannter „Günstigkeitsvergleich“ stattzufinden. Ist die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist für eine Kündigung des Arbeitgebers kürzer als die einschlägige tarifvertragliche oder gesetzliche Frist, gilt sie nicht. Ist die vertragliche Kündigungsfrist hingegen länger, setzt sie sich gegenüber tarifvertraglichen oder gesetzlichen Fristen durch.