- Erbfolge ohne Testament
- Verheiratet mit Kindern
- Verheiratet mit Vertrag in Gütertrennung
- Verheiratet ohne Kinder
- Nicht verheiratet mit Kindern
- Erbe durch Testament
- Testment für Behinderte
- Möglicheiten der Abweichung
- Exakte Formulierung des Testaments
- Pflichtteil im Testament
- Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Bonn
In weiten Teilen der Bevölkerung ist nicht bekannt, wer nach dem Gesetz erbt, wenn eine Person stirbt. Die Folge hiervon ist, dass auch nicht die Möglichkeit genutzt wird, die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament ganz oder teilweise zu ändern.
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Erbfolge ohne Testament
Wie also ist die Erbfolge, wenn es kein Testament gibt?
1. Dies hängt davon ab, ob der Verstorbene bei seinem Tod verheiratet war oder nicht.
2. War er verheiratet, muss man zunächst prüfen, ob der Verstorbene Kinder hatte.
Verheiratet mit Kindern
Hatte er Kinder und einen Ehepartner und lebte er mit diesem im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehepartner 50% und erben das oder die Kinder die restlichen 50%. Bei 2 Kindern erben diese also je 25%, bei 3 Kindern je 16,66 %, bei 4 Kindern je 12,5% etc.
Verheiratet mit Vertrag in Gütertrennung
Lebte der Verstorbene nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sondern durch notariellen Vertrag in Gütertrennung, erbt der Ehepartner bei einem Kind 50%, bei 2 Kindern 33,3 %, bei 3 Kindern 25% etc.
Verheiratet ohne Kinder
3. War der Verstorbene verheiratet, hatte aber keine Kinder und lebte er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehepartner 75%; die restlichen 25% erben die Eltern des Verstorbenen.
Lebte der Verstorbene nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sondern durch notariellen Vertrag in Gütertrennung, erbt der Ehepartner 50%. Die restlichen 50% erben die Eltern des Verstorbenen. Leben diese nicht mehr, erben die Geschwister des Verstorbenen, ersatzweise deren Nachkommen die restlichen 50%.
Nicht verheiratet mit Kindern
4. War der Verstorbene nicht verheiratet, hatte aber Kinder, erben diese 100% (1 Kind alles, bei 2 Kindern je 50%, bei 3 Kindern je 33,3% etc).
War der Verstorbene nicht verheiratet, hatte aber keine Kinder, erben die Eltern 100%. Wenn diese nicht mehr leben, erben die Geschwister des Verstorbenen, ersatzweise deren Nachkommen.
Erbe durch Testament
Wenn man diese durch das Gesetz vorgeschriebene Erbfolge verändern möchte, muss man ein Testament verfassen.
1. Es gibt im wesentlichen 2 Möglichkeiten bei Abfassung eines Testaments:
- Einmal kann man ein handschriftliches Testament verfassen. Dann vom ersten bis zum letzten Wort alles mit eigener Handschrift geschrieben werden. Außerdem müsste die Überschrift lauten: „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ oder ähnliches. Am Ende des Textes müsste das Datum geschrieben werden und alles müsste unterschrieben werden.
- Ein Testament kann auch vor einem Notar verfasst werden. Dann muss es nicht handschriftlich sein, da es nicht nur vom Verfasser unterschrieben wird, sondern auch vom Notar. Dieser bestätigt mit seiner Unterschrift, dass das geschriebene Testament das enthält, was der Verfasser verfügen wollte.
Testment für Behinderte
Vermögende Eltern mit einem behinderten Kind, das eine intensive Betreuung benötigt, fragen sich nicht selten, was mit dem Vermögen geschieht, nachdem sie gestorben sind. Denn häufig greift die öffentliche Hand auf das Vermögen zu, um die Betreuungs- und Versorgungskosten ausgeglichen zu bekommen. Erfahren Sie hier online vor Ihrem Beratungstermin mehr zum Behindertentestament.
Möglicheiten der Abweichung
In einem Testament kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Er kann andere Personen als seine Kinder, seinen Ehepartner oder seine Eltern oder Geschwister zu Erben bestimmen.
Auch kann er Vermächtnisse aussetzen, also bestimmte Teile seines Vermögens bestimmten Personen vermachen („Ich vermache meinem Nachbarn Heinz meine „Fotoausrüstung“ oder ähnliches). Diese sind dann nicht Erben, sondern nur Vermächtnisnehmer des genau bezeichneten Gegenstandes.
Exakte Formulierung des Testaments
Wichtig ist eine genaue und verständliche Beschreibung dessen, was man verfügen möchte. Viele gerichtliche Auseinandersetzungen befassen sich damit, dass Testamente oft nicht eindeutig abgefasst sind, so dass auch nicht klar ermittelt werden kann, was nun in welcher Form geregelt werden sollte.
So genügt es z.B. nicht, zu formulieren: „mein Haus bekommt mein Nachbar Heinz, mein Bargeld meine Tante Ilse“. Mit dieser Formulierung ist keiner von beiden zum Erben eingesetzt, da sicherlich noch weitere Gegenstände (Schmuck, Möbel, Kfz etc.) vorhanden sind. Es muss in diesem Fall also jemand eindeutig zum Erben bestimmt werden („ Zu meinem Erben bestimme ich Heinz, der auch das Haus erhält; Tante Ilse erhält mein Bargeld“). Dabei kann aber auch fraglich sein, was mit Bargeld gemeint ist. Soll hierunter auch das Guthaben auf dem Girokonto gehören oder wirklich nur das Bargeld?
Erfahren Sie hier mehr über falsche und korrekte Formulierungen im Testament.
Pflichtteil im Testament
Besonders nahe Verwandte oder Ehepartner kann man nicht vollständig vom Erbe ausschließen. Diesen steht auf jeden Fall der sogenannte Pflichtteil zu. Zu diesen Personen gehören:
- die Kinder
- die Eltern
- die Ehepartner
Selbst wenn in einem Testament gesagt wird, dass diese Personen nichts erben sollen oder wenn zum Erben andere Personen eingesetzt werden (was im Ergebnis das Gleiche bedeutet), steht diesen Personen der Pflichtteil zu.
Es handelt sich dabei um einen reinen Geldanspruch. Man kann also nicht bestimmte Nachlassgegenstände fordern. Der Nachlass muss bewertet werden. Die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs steht dem Pflichtteilsberechtigten als Pflichtteil zu. Beispiel: Verstirbt das letzte Elternteil und ist man das einzige Kind, das in einem Testament vom Erbe ausgeschlossen ist, beträgt der Pflichtteilsanspruch 50% des Nachlasswertes. Wäre man Erbe geworden, hätte man nämlich zu 100% geerbt.
Vom Erben kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass vollständige Auskunft über den Nachlass erteilt wird. Alle Angaben müssen belegt werden. Zu Grundstücken sind Wertgutachten vorzulegen. Es muss auch Auskunft über Schenkungen gegeben werden, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden. An diesen Schenkungen nimmt der Pflichtteilsberechtigte nämlich auch – jedenfalls teilweise – teil.
Nur ganz ausnahmsweise kann einem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil entzogen werden. Man spricht dann von Enterbung. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind sehr streng (§ 2333 BGB). („nach dem Leben trachten“, Begehung eines „Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens“, etc).
Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Bonn
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