Kindesunterhalt – Ausbildungsunterhalt – Studium – Studiendauer – Zweitausbildung

Kindesunterhalt und Ausbildungsunterhalt

Kindesunterhalt als Ausbildungsunterhalt

Einem Kind steht nicht nur Kindesunterhalt zu, während es minderjährig ist und zur Schule geht. Auch wenn es volljährig ist und während der Zeit der Berufsausbildung (Lehre oder Studium) besteht ein Unterhaltsanspruch.

Das Kind hat eine Ausbildung zu wählen, die den Fähigkeiten und Neigungen entspricht und von der zu erwarten ist, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird. Dabei wird man dem Kind einen recht großen Entscheidungsspielraum zuzugestehen haben.

Ausbildungsdauer

Als Gegenleistung zum Unterhaltsanspruch hat das Kind die Ausbildung zügig zu durchlaufen („Gegenseitigkeitsprinzip“). Dabei orientieren sich die Gerichte beim Studium an der Regelstudienzeit. Diese wird von den Universitäten für jedes Studium festgelegt und veröffentlicht. Diese Regelstudienzeit wird auch bei der Ausbildungsförderung (BAföG) als Anhaltspunkt für die Dauer der Studienförderung genommen (§ 15a BAföG). Bei Lehrberufen ist die Ausbildungsdauer ohnehin genau festgelegt.

Allerdings wird von den Gerichten eine geringfügige Überschreitung der Regelstudienzeit gebilligt. Das Unterhalt verlangende Kind muss aber im Einzelnen darlegen, weswegen es zu  einer Verlängerung des Studiums gekommen ist.

Besteht ein Kind die Abschlussprüfung oder das Examen nicht, steht ihm auch für die Dauer der Wiederholung ein Unterhaltsanspruch zu. Es muss aber feststehen, dass die konkrete Aussicht besteht, dass das Kind die Wiederholungsprüfung besteht.

Studium mit Bachelor- und Masterabschluss

Nach inzwischen einhelliger Auffassung ist davon auszugehen, dass das studierende Kind nicht nur bis zum Bachelorabschluss Unterhalt verlangen kann, sondern auch für den anschließenden Masterabschluss.

Zweitausbildung

Durchläuft ein Kind zunächst eine Lehrausbildung und möchte anschließend noch studieren, steht ihm nur ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch auch für die Zweitausbildung zu. Dies nämlich nur dann, wenn die erste und die zweite Ausbildung in einem sachlichen Zusammenhang miteinander stehen (Tierpflegerin möchte Tiermedizin studieren, Bankkaufmann möchte Betriebswirtschaft studieren etc.). Man muss also im Einzelfall prüfen, ob zuwischen 2 Ausbildungsgängen ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht.

Praxishinweis zum Ausbildungsunterhalt

Es gibt zum Thema Ausbildungsunterhalt eine Vielzahl von Entscheidungen, da die Besonderheiten eines jeden Einzelfalls geprüft und bewertet werden müssen. Lassen Sie sich also von unserem Fachanwalt für Familienrecht beraten!

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Robert Erdrich
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht